Alexander von Heydebreck

R e c h t s a n w a l t s k a n z l e i

Testamentsvollstreckung


Mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung können Sie in besonderer Weise Ihre Vorstellungen von der Abwicklung des Nachlasses durchsetzen.

Eine solche bietet sich im Wege einer testamentarischen Verfügung z.B. für folgende Sachlagen an:

Aufgaben des Testamentsvollstreckers


Die vom Testamentsvollstrecker zu erledigenden Aufgaben sind je nach Umfang des Nachlasses und der Anordnungen des Erblassers unterschiedlich. Grundsätzlich hat der Testamentsvollstrecker folgende Aufgaben zu erfüllen:


Der Testamentsvollstrecker ist hierfür auf die Mithilfe der Hinterbliebenen angewiesen. In der Regel können die erforderlichen Informationen nur durch eine intensive Sichtung der gesamten persönlichen Unterlagen des Erblassers (z. B. Steuerunterlagen, Versicherungen, Mitgliedschaften etc.) sowie durch persönliche Gespräche mit den Hinterbliebenen beschafft werden. Dabei muss der Testamentsvollstrecker alle für die Nachlassregelung erforderlichen Unterlagen an sich nehmen. Als Testamentsvollstrecker bitte ich daher schon im Vorwege um Verständnis für diese unumgängliche Maßnahme.

Darüber hinaus benötigt der Testamentsvollstrecker aber auch persönliche Angaben über die Erben und ggf. sonstigen Bedachten, um die Erbschaftsteuererklärung abgeben zu können.

Ablauf und Dauer der Testamentsvollstreckung


Ablauf und Dauer einer Testamentsvollstreckung können sehr verschieden sein. Grundsätzlich ist dabei von Folgendem auszugehen:

Nach Kenntnis des Todesfalles ist das Testament des Erblassers bei dem zuständigen Nachlassgericht zwecks Eröffnung einzureichen bzw. bei besonders amtlich verwahrten Testamenten die Eröffnung zu veranlassen. Erst nach der amtlichen Eröffnung können die im Testament getroffenen Anordnungen ausgeführt werden.

Von der Einreichung eines Testaments bis zur Eröffnung vergehen erfahrungsgemäß mindestens 6 - 8 Wochen. Sobald das Testament eröffnet worden ist , wird das Nachlassgericht alle in dem Testament bedachten Personen unterrichten und der Testamentsvollstrecker wird - falls erforderlich - einen Erbschein für die Legitimation der Erbberechtigten und das Testamentsvollstreckerzeugnis als Legitimation für den Testamentsvollstrecker selbst beantragen. Auch die Erteilung dieser Urkunden beansprucht erfahrungsgemäß wiederum einen Zeitraum von mehreren Wochen, wobei der Testamentsvollstrecker keinen Einfluss auf die Arbeitsweise des Nachlassgerichtes hat.

Von besonderer Bedeutung ist im Zuge der Nachlassabwicklung die persönliche steuerliche Situation des Erblassers. Zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehört es, evtl. Steuererklärungen (Einkommensteuer) des Erblassers bis zum Todestag abzugeben, die Bescheide zu prüfen und deren ordnungsgemäße Erledigung zu überwachen. Auch hierfür ist mit größeren Bearbeitungszeiten bei den Finanzämtern zu rechnen.

Stehen sämtliche Angaben zur Verfügung, hat der Testamentsvollstrecker die Erbschaftsteuererklärung für alle Erben abzugeben. Bis zum Erhalt der Erbschaftsteuerbescheide vergehen in der Regel wieder mehrere Monate. Der Testamentsvollstrecker wird eine Rückstellung für die Begleichung der Erbschaftsteuer vornehmen und von der Zuwendung einbehalten, um eine möglichst zeitnahe Ausschüttung des restlichen Nachlassvermögens an die Erben vornehmen zu können. Er hat die auf den einzelnen Bedachten entfallende Erbschaftsteuer direkt an das Finanzamt abzuführen. Erst nach der Zahlung der Erbschaftsteuer kann die Testamentsvollstreckung abgeschlossen oder - soweit testamentarisch angeordnet - in eine Dauertestamentsvollstreckung überführt werden.

Der Testamentsvollstrecker haftet dafür, dass die Erbschaftsteuern entrichtet werden, daher kann das Nachlassvermögen erst dann an die Erben ausgezahlt werden, wenn sichergestellt ist, dass für die Erbschaftsteuer genügend Geldmittel bereitgestellt sind. Damit wird vermieden, dass ein Steueranspruch vereitelt wird, indem z.B. das Nachlassvermögen vor Entrichtung der Steuer verteilt oder ins Ausland verbracht wird. Eine beabsichtigte Übertragung von Nachlassvermögenswerten in das Ausland kann erst dann vollzogen werden, wenn das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt hat.

Die Dauer einer Testamentsvollstreckung hängt somit insgesamt auch erheblich von der Bearbeitungsdauer der verschiedenen Institutionen und Behörden ab und beansprucht erfahrungsgemäß mindestens ein Jahr. Durch eine unverzügliche Bearbeitung meinerseits tue ich alles, um diese Zeit so kurz wie möglich zu halten.

Diese Informationen können lediglich dazu dienen, um einen Überblick über Aufwand, Dauer und Sinnhaftigkeit einer Testamentsvollstreckung geben. Weitere Details können wir gern im Rahmen einer Beratung besprechen.

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