Alexander von Heydebreck

R e c h t s a n w a l t s k a n z l e i

General- und Vorsorgevollmacht
Im Zusammenhang mit der Testamentsberatung berate ich regelmäßig bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht (und Patientenverfügung – s.u.). So können Sie für den Fall vorsorgen, dass ihre körperliche oder geistige Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit später einmal eingeschränkt ist oder verloren geht – z.B. krankheits- oder altersbedingt – indem eine Person Ihres Vertrauens für Sie handeln darf. Die staatlich anzuordnende Einsetzung eines Betreuers entfällt damit.

Ehegatten setzen sich in der Regel gegenseitig als Bevollmächtigte ein, dann muss allerdings auch daran gedacht werden, dass für den überlebenden Ehegatte eine weitere Person handeln darf und diese in der Vorsorgevollmacht schon aufgeführt ist.

Patientenverfügung
Zu dem Komplex der Vorsorgevollmacht gehört auch unbedingt die Patientenverfügung. Mit dieser legen Sie in medizinischer Sicht fest, welche Behandlungsmaßnahmen und sonstige Maßnahmen an Ihnen später vorgenommen werden dürfen bzw. nicht vorgenommen werden dürfen, wenn Sie selbst darüber nicht mehr entscheiden können. Sie machen damit von Ihrem Selbstbestimmungsrecht in zulässiger Weise Gebrauch und bestimmen zusätzlich eine Person Ihres Vertrauens, die in diesen Situationen ihrem Willen Ausdruck verschaffen dürfen.

Hier gibt es neuerdings durch die Rechtsprechung in Form des sog. „Konkretisierungsgebotes“ erhöhte Anforderungen, so dass Sie insbesondere Patientenverfügungen, die vor ca. 5 Jahren oder früher errichtet worden sind auf Ihre Wirksamkeit überprüfen sollten. Ebenso ist im Hinblick auf die aktuelle Diskussion zwingend etwas zum Thema "Organspende" zu sagen, damit sich später nicht die Absicht einer Organspende mit den Ausführungen einer Patientenverfügung widerspricht.

BMJPatientenverfügung

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